Homepage der SK - Weingarts, Mitglied im BSB (Bayerischer Soldaten Bund 1874)
   
  SK-Weingarts
  Satzung
 

Satzung
Soldatenkameradschaft
Weingarts

Neufassung 24. März 2023

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Soldatenkameradschaft Weingarts e.V. und wurde am   12.11.2020 im Vereinsregister eingetragen. (VR 201113).
Der Sitz ist in Weingarts. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist korporati­ves Mitglied im Bayerischen Soldatenbund 1874 e.V.



§2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Soldaten und Reservistenbetreuung,
- der Kriegsgräberfürsorge, Kriegsopferhilfe und der Denkmalspflege,
- des Sportschützenwesens einschließlich der dazugehörenden Jugendarbeit,
- der Völkerverständigung und des Friedens.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins,
bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins auch keine Einzahlung zurück.
Keine Person darf durch vereinszweckfremde Ausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ständige Ausübung folgender
Tätigkeiten:
- Soziale Fürsorge für ehemalige deutsche Soldaten und deren Hinterbliebene,
- Freiwillige Reservistenarbeit,
- Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr und in- und ausländischer
Soldatenvereinigungen,
- Erhaltung der Ehrenmale für Kriegsopfer und Schutz des Andenkens der
Gefallenen,
- Mithilfe bei der Kriegsgräberfürsorge,
- Teilnahme an Veranstaltungen anderer Soldatenkameradschaften,
- Beteiligung an Veranstaltungen des BSB auf Kreis-, Bezirks- und
Landesebene,
- Erhalt der vereinseigenen Fahne,
- Sportschützenausbildung und Sportschießen gem. den Bestimmungen des BSB,
- Betreuung der Sportschützenjugend im Verein.


§3
Mitgliedschaft

(1) Aufnahme:
Mitglieder des Vereins können werden:
- ehemalige und aktive Soldaten und deren Angehörige,
- andere Personen, die sich zu den Zielen und Vereinszwecken (s. §2) bekennen,
- Jugendliche ab 12 Jahren, zur aktiven Teilnahme am Schießbetrieb der
Schützen-gruppe.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Beendigung:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Ein Austritt kann nur schrift­lich zum Schluss des Geschäftsjahres
erklärt wer­den, die finanzielle Verpflich- tung gegenüber dem Verein
(Mitgliedsbeitrag) bleibt jedoch in voller Höhe des geltenden
Mitgliedsbeitrages bestehen und ist bis zum Ende des Geschäftsjahres
zu erfüllen, in welchem der Austritt erklärt wird.

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand bei Verstößen gegen die Pflichten
gemäß §6 beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen
schriftlich mit Begründung Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


§4
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
Seine Höhe setzt die Mitgliederver­sammlung fest.


§5
Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können in einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft
zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Wer zum Ehrenmitglied ernannt wurde, ist von der Pflicht zur Entrichtung
des Mitgliedsbeitrages gem. § 4 befreit.


§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht auf Betreuung gemäß dieser Satzung,
auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und auf das Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben die Pflichten, Kameradschaft zu halten,
die Vereinszwecke zu unter­stützen, das Ansehen des Vereins nicht zu
schädigen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der Vereinsausschuss,
- die Mitgliederversammlung.


§8
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden,
Kassierer, Schriftführer, Reservistensprecher und dem Vereinsschießwart.
(2) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder,
darunter müssen der 1. Vorsit­zende oder der Stellv. Vorsitzende sein.
(3) Der Vorstand leitet alle Angelegenheiten des Vereins gemäß Satzung und
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
sowie Aufstellung der Tagesordnungen;
- Aufstellung der Haushaltsrechnungen für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung der Jahresberichte;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
Mitarbeit im Auszeichnungs- und Unterstützungswesen (Sozialwerk),
- Vorbereitung und Durchführung der Vereinsveranstaltungen und
Tätigkeiten zur Erfüllung der Satzungszwecke.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende
sind einzeln zu wählen; die übrigen Vorstandsmitglieder können auf Beschluss
der Mitgliederversammlung im Block gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
(5) Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Halbjahr vom Vorsitzenden
mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn minde­stens vier Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleich­heit
die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Mitglieder des Vorstands können zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit eine weitere
Funktion entweder als Kassier, Schriftführer, Reservistensprecher oder
Vereinsschießwart in Doppelfunktion ausüben.


§9
Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus (bis zu) zwölf Mitgliedern,
darunter Vertreter der Re­servisten- und Sportschützengruppe des Vereins
und der Fahnenträger. Er wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er wird vom Vorsitzenden oder vom
Stellv. Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich oder per E-Mail einberufen.


§10
Die Mitgliederversammlung = Jahreshauptversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden,
des Reservistensprechers und des Vereinsschießwartes,
des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer;
Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Vereinsausschusses und der
Kassenprüfer alle 3 Jahre;
4. Beschlüsse zu Satzungsänderungen;
5. Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschluss;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr
stattfinden (Jahreshauptversammlung/JHV). Ihre Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei         Wo­chen schriftlich per Brief, per Ankündigung Gemeindeblatt/Tageszeitung oder auch in elektronischer Form durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Drittel
der Mitglieder schriftlich mit Be­gründung verlangt wird.
(4) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Für Wahlen werden ein Wahlleiter
und gegebenenfalls bis zu zwei Beisitzer gewählt.
Der Protokollführer wird vom Versammlungs-leiter bestimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesen­den Mitglieder. Sie beschließt und wählt mit einfacher
Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu-nehmen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Neuwahlen ist das Ergebnis in
einem Wahlprotokoll festzuhalten, welches vom Wahlleiter, dem
Protokollführer und einem Mitglied des neugewählten Vorstands
zu Unterzeichnen ist.
(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, wenn der Antrag bis spätestens
10 Tage vorher beim Vorstand eingereicht wurde oder die
Mitgliederversammlung den Antrag zulässt.
(7) Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder Handaufheben nach
Entscheidung der Versammlung.


§11
Kassenüberwachung

Der Kassier hat auf Verlangen der Vorstandschaft jederzeit Aufschluss über
den Kassenbestand zu geben und dessen Richtigkeit durch Vorlage des
Kassenbuches und der Belege nachzuweisen. Außerdem ist die Kasse durch die
zwei Kassenprüfer, welche von der Mitgliederversammlung bestimmt worden sind,
jährlich auf ihre belegmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Richtigkeit bzw. alle
Beanstandungen sind im Kassenbuch schriftlich fest-zuhalten und durch
Unterschrift der Kassenprüfer zu bestätigen. Die Kassenprüfer haben in der
Mitgliederversammlung (JHV) über das Ergebnis der Kassenprüfung den anwesenden
Mitgliedern zu berichten.
Zum Kassenprüfer kann jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahren, mit Ausnahme
des Kassiers, bestimmt werden.


§12
Haftung

Der Verein ist für einen Schaden verantwortlich, den ein Vorstandsmitglied
oder ein anderer rechtlich berufener Vertreter durch Ausführung der ihnen
zustehenden Verrichtungen began­gene, zum Schadenersatz verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem
Vermögen. Er sorgt für entsprechende Versiche­rungen.


§13
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der Vorsitzende, der Stellv.
Vorsitzende und der Kassierer.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kunreuth, mit der Auflage,
es für die Pflege und Erhaltung des Kriegerdenkmals in Weingarts zu
verwenden.

------

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. März 2015
errichtet und einstimmig beschlossen!  (Notwendig 2/3-Mehrheit!) 
 

 
  Es waren schon 22132 Besucher bei der SK-Weingarts  
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden